Externer Abfallbeauftragter

Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) benötiget Unternehmen einen Abfallbeauftragten? Dann können wir helfen! Als externe Abfallbeauftragte unterstützen wir Betriebe bei der Entwicklung von modernen Konzepten zur Einführung von umweltfreundlichen und abfallarmen Verfahren. Darüber hinaus übernehmen wir die gesamte Abfallbilanz und die Erstellung des fälligen Jahresberichtes.

Unsere Erfahrung als externe
Abfallbeauftragte hilft Ihrem Unternehmen.

Unser Augenmerk liegt immer auf den Themen Gefahrgut, Gefahrstoffen und Arbeitssicherheit. Denn nur wer diese Schwerpunkte im Blick behält, kann gewährleisten, dass im Tagesgeschäft Ihres Unternehmens alle gesetzlichen Auflagen penibel eingehalten werden. Unser Know-how aus der Praxis sichert den regelkonformen Umgang mit jeder Art von Abfall. Professionelle Beratung erfordert tiefgreifendes Verständnis der sich ständig weiterentwickelnden Gesetzeslage. Hier immer auf dem neusten Stand zu sein ist unser Beruf. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie haben weitere Fragen?

Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne und machen Ihnen ein individuelles Angebot. Natürlich völlig unverbindlich.

Unser Berater Team

Bernd Fröhlich

Geschäftsführer
bf@befroe.de

Martin Eisen

Gefahrgutbeauftragter
me@befroe.de

Natalie Penger

Marketing-Managerin
np@befroe.de

Pino Frankenstein

Gefahrgutbeauftragter
pf@befroe.de

Michael von Kolontaj

Gefahrgutbeauftragter
mvk@befroe.de

Deutschlandweit aktiv

Seit Januar 2017 sind wir auch deutschlandweit für Sie aktiv. Ein erstes Kennenlernen findet hierbei telefonisch statt. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Unser Angebot STANDARD

für Ihr Unternehmen
€ 1890,–
  • zzgl. 19% Ust.
  • inklusive aller Spesen und Fahrtkosten pro Jahr
  • Inklusive 2 Begehungen des Standortes
  • Erstellung der Begehungsprotokolle
  • Mitarbeiterunterweisung
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Entwicklung neuer Verfahren u.a. Maßnahmen zur Abfallverminderung
  • Bedarfsgerechte Überprüfung des Entsorgers als Zusatzleistung
  • Beratung bei individuellen Fragen
Gefahrgutbüro Fröhlich GmbH Logo Weiß

Häufige Fragen

Folgende Unternehmen benötigen einen Abfallbeauftragten: (§ 59 KrWG)

 1. Die Betreiber folgender Anlagen:

  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
  • Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen.
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 (= größer 6.000 kg/d BSB5) gem. Anhang 1 der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen nach 4. BImSchV, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 aufgeführt sind:Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, (Hierbei handelt es sich insbesondere um die sog. Schwerindustrie – Kohle, Metallherstellung + -verarbeitung., Energie, Bergbau, Steinbrüche, chemische Erzeugnisse, Holzverarbeitung, Nahrung, Genussmittel und Futtermittelerzeugnisse, Lagerung von leichtentzündlichen Flüssigkeiten und Gasen, auch Gülle) sowie Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist. (Hierbei handelt es sich insbesondere Verwertung und Beseitigung von Abfällen)

2. Hersteller und Vertreiber, die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG zurücknehmen. Also Hersteller und Vertreiber, die

  • pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. (Das Gesetz definiert hier nur Transportverpackung = Verpackung, die nicht beim Endverbraucher anfällt)
  • mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Es sei denn die von ihnen bestellten Dritten haben bereits einen Abfallbeauftragten bestellt.
  • die Rücknahme von mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gewährleisten. (freiwillig oder nicht-freiwillig)
  • pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen. (freiwillig oder nicht-freiwillig)
  • mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen.
  • die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräte anbieten. Es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten beschäftigen einen Abfallbeauftragten.
  • Fahrzeug- und Industriebatterien produzieren und Fahrzeug- und Industriealtbatterien gemäß des Batteriegesetzes zurücknehmen. Ausgenommen sind die Hersteller, die einem freiwilligen System für die Rücknahmen von Fahrzeug- und Industriealtbatterien angeschlossen sind.

3. Betreiber von Rücknahmesystemen, die

  • Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
  • Elektro- und Elektroaltgeräte zurücknehmen.
  • Gerätealtbatterien zurücknehmen (Gemeinsame und herstellereigene Rücknahmesysteme).
  • Fahrzeug- und Industriealtbatterien freiwillig zurücknehmen.

Der Verstoß gegen die Bestellpflicht des Abfallbeauftragten nach § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft werden.

Es kann Abfallbeauftragter werden, der die folgenden Qualifikationen mitbringt:

  • § 8 der Abfallbeauftragten-Verordnung schreibt Zuverlässigkeit vor
  • Der Abfallbeauftragte muss darüber hinaus eine fachliche Qualifikation vorweisen, die in § 9 der Abfallbeauftragten-Verordnung erläutert wird
  • Entweder liegt eine entsprechende Qualifikation durch ein Hochschulstudiums oder durch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit vor
  • Studium oder Tätigkeit müssen im Zusammenhang mit einen der Bereiche aus dem KrWG (Kreislaufwirtschaftssystem) stehen
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Teilnahme an einem zugelassenen Kurs. Regelmäßige Weiterbildungen sind obligatorisch
Abfall ist immer das Endprodukt eines vorherigen Stoffstroms – und dieser muss stets regelkonform dargestellt und überwacht werden. Hierbei gibt es unzählige gesetzliche Auflagen und Regeln, zB. im Bezug auf Gefahrgut, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffe. Ein externer Abfallberater bietet mit seinem lückenlosen Fachwissen und seiner Erfahrung das nötige Know-how, wie Stoffe vorschriftsmäßig gehandhabt werden müssen.

Gemäß  § 60 KrWG haben Abfallbeauftragte die folgenden Aufgaben:

  • Beratung der Unternehmensleitung und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können.
  • Überwachung und Kontrolle sowie Vorschläge zur Organisation der betrieblichen Abfallwirtschaft,
  • Überwachung des Weges der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der für Abfälle geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen oder abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Rechtsvorschriften
  • Information der Betriebsangehörigen über Möglichkeiten der Reduzierung oder Vermeid von Abfällen sowie die Sammlung von Abfällen
  • Überprüfung und Überwachung der innerbetrieblichen Abfallsammelplätze
  • Mitwirkung bei der Auswahl und Kontrolle der für das Unternehmen tätigen Abfallentsorgungsunternehmen
  • Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen; umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung
    Mitwirken bei der Entwicklung und Einführung der vorgenannten Verfahren, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Abfallbewirtschaftung
  • Hinwirken bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, auf die Verbesserungen des Verfahrens
    Erstellen eines Jahresberichts, der den Anforderungen des § 60 Abs. 2 KrWG entspricht und Vorlage bei der der Unternehmensleitung
    Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
  • Erhalt der Fachkunde und Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben entsprechend den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
  • Nicht gesetzlich vorgeschrieben: Führen des Entsorgungsregisters

Bezüglich der Erfüllung der Aufgaben als Abfallbeauftragter unterliegt er fachlich keinen Weisungen. Bei Problemen, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung ergeben und die mit den Leitern der zuständigen Organisationseinheiten nicht geklärt werden können, ist er berechtigt, das Anliegen persönlich dem zuständigen Vorstandsmitglied vorzutragen.

  • Für Entsorgungsfachbetriebe ist die Notwendigkeit zur Bestellung einer verantwortlichen Person gegeben.
  • Zudem sind bei Schadstoff-Sammelstellen speziell beauftragte Personen notwendig, die im Rahmen der TRGS 520 ausgebildet wurden.
  • Dabei muss jede Sammelstelle mit mindestens 2 Personen besetzt sein.
  • Beide Aufgaben sind nicht mit dem Abfallbeauftragten zu verwechseln.
Die Bestellung und die damit Verbundenen Aufgaben werden u.a. vom Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV).geregelt.

Als Abfallbeauftragte übernehmen wir diese Aufgaben in Ihrem Unternehmen

  • Stoffstromanalysen
  • Mitarbeiterschulungen
  • Unterstützung bei der Einstufung des Abfalls (AVV-Nummern)
  • Unterstützung bei der Auswahl der Entsorgungsfachbetriebe
  • Entwicklung von Konzepten zum Abfallmanagement
  • Besuchen und Überwachung der Betriebsstätte
  • Kontrolle der Entsorgungsfachbetriebe
  • Erstellung des Jahresberichtes

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