Externer Abfallbeauftragter

Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) benötiget Unternehmen einen Abfallbeauftragten? Dann können wir helfen! Als externe Abfallbeauftragte unterstützen wir Betriebe bei der Entwicklung von modernen Konzepten zur Einführung von umweltfreundlichen und abfallarmen Verfahren. Darüber hinaus übernehmen wir die gesamte Abfallbilanz und die Erstellung des fälligen Jahresberichtes.

Unsere Erfahrung als externe
Abfallbeauftragte hilft Ihrem Unternehmen.

Unser Augenmerk liegt immer auf den Themen Gefahrgut, Gefahrstoffen und Arbeitssicherheit. Denn nur wer diese Schwerpunkte im Blick behält, kann gewährleisten, dass im Tagesgeschäft Ihres Unternehmens alle gesetzlichen Auflagen penibel eingehalten werden. Unser Know-how aus der Praxis sichert den regelkonformen Umgang mit jeder Art von Abfall. Professionelle Beratung erfordert tiefgreifendes Verständnis der sich ständig weiterentwickelnden Gesetzeslage. Hier immer auf dem neusten Stand zu sein ist unser Beruf. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Sie haben weitere Fragen?

Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne und machen Ihnen ein individuelles Angebot. Natürlich völlig unverbindlich.

Unser Berater Team

Bernd Fröhlich

Geschäftsführer
bf@befroe.de

Martin Eisen

Gefahrgutbeauftragter I
Fachkraft für Arbeitssicherheit

me@befroe.de

Natalie Penger

Marketing-Managerin
np@befroe.de

Pino Frankenstein

Gefahrgutbeauftragter
pf@befroe.de

Matthias Oelke

Gefahrgutbeauftragter
mo@befroe.de

Michael von Kolontaj

Gefahrgutbeauftragter
mvk@befroe.de

Deutschlandweit aktiv

Seit Januar 2017 sind wir auch deutschlandweit für Sie aktiv. Ein erstes Kennenlernen findet hierbei telefonisch statt. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Unser Angebot STANDARD

für Ihr Unternehmen
€ 1890,–
  • zzgl. 19% Ust.
  • inklusive aller Spesen und Fahrtkosten pro Jahr
  • Inklusive 2 Begehungen des Standortes
  • Erstellung der Begehungsprotokolle
  • Mitarbeiterunterweisung
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Entwicklung neuer Verfahren u.a. Maßnahmen zur Abfallverminderung
  • Bedarfsgerechte Überprüfung des Entsorgers als Zusatzleistung
  • Beratung bei individuellen Fragen
Gefahrgutbüro Fröhlich GmbH Logo Weiß

Häufige Fragen

Folgende Unternehmen benötigen einen Abfallbeauftragten nach § 59 KrWG:

 1. Die Betreiber folgender Anlagen:

  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung.
  • Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen.
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 (= größer 6.000 kg/d BSB5) gem. Anhang 1 der Abwasserverordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen nach 4. BImSchV, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 aufgeführt sind: Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, (Hierbei handelt es sich insbesondere um die sog. Schwerindustrie – Kohle, Metallherstellung + -verarbeitung., Energie, Bergbau, Steinbrüche, chemische Erzeugnisse, Holzverarbeitung, Nahrung, Genussmittel und Futtermittelerzeugnisse, Lagerung von leichtentzündlichen Flüssigkeiten und Gasen, auch Gülle) sowie Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist. (Hierbei handelt es sich insbesondere Verwertung und Beseitigung von Abfällen)

 

2. Hersteller und Vertreiber, die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG zurücknehmen. Also Hersteller und Vertreiber, die

  • pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen. (Das Gesetz definiert hier nur Transportverpackung = Verpackung, die nicht beim Endverbraucher anfällt)
  • mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Es sei denn die von ihnen bestellten Dritten haben bereits einen Abfallbeauftragten bestellt.
  • die Rücknahme von mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gewährleisten. (freiwillig oder nicht-freiwillig)
  • pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen. (freiwillig oder nicht-freiwillig)
  • mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen.
  • die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräte anbieten. Es sei denn, die von ihnen beauftragten Dritten beschäftigen einen Abfallbeauftragten.
  • Fahrzeug- und Industriebatterien produzieren und Fahrzeug- und Industriealtbatterien gemäß des Batteriegesetzes zurücknehmen. Ausgenommen sind die Hersteller, die einem freiwilligen System für die Rücknahmen von Fahrzeug- und Industriealtbatterien angeschlossen sind.

 

3. Betreiber von Rücknahmesystemen, die

  • Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
  • Elektro- und Elektroaltgeräte zurücknehmen.
  • Gerätealtbatterien zurücknehmen (Gemeinsame und herstellereigene Rücknahmesysteme).
  • Fahrzeug- und Industriealtbatterien freiwillig zurücknehmen.

Der Verstoß gegen die Bestellpflicht des Abfallbeauftragten nach § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft werden.

Folgende Qualifikationen muss ein Abfallbeauftragter mitbringen:

  • Der Abfallbeauftragte muss eine fachliche Qualifikation vorweisen, die in § 9 der Abfallbeauftragten-Verordnung erläutert wird.
  • Um Abfallbeauftragter zu werden, sind entweder eine geeignete akademische Ausbildung oder mindestens ein Jahr praktische Erfahrung erforderlich.
  • Das Studium oder die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit einen der Bereiche aus dem KrWG (Kreislaufwirtschaftssystem) stehen.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Teilnahme an einem zugelassenen Kurs.

Abfall ist immer das Endprodukt eines vorherigen Stoffstroms – und dieser muss stets regelkonform dargestellt und überwacht werden.
Ein externer Abfallbeauftragter bringt spezialisiertes Fachwissen und Erfahrung aus verschiedenen Branchen mit, was eine umfassendere Betrachtung der Abfallmanagement-Herausforderungen ermöglicht.

Unternehmen können die Dienste externer Abfallbeauftragter je nach Bedarf in Anspruch nehmen. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung an sich ändernde Anforderungen und Projekte.

Die Anstellung eines internen Abfallbeauftragten kann hohe Kosten für Gehalt, Schulungen und Sozialleistungen mit sich bringen. Wir arbeiten auf einer Honorarbasis, was möglicherweise kosteneffizienter ist.

Außerdem sind wir mit den aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Best Practices vertraut und können sicherstellen, dass das Unternehmen alle relevanten Umweltvorschriften einhält, was mögliche rechtliche Risiken minimiert.

 

Die externe Abfallbeauftragung spielt eine entscheidende Rolle bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Diese Fachleute sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Entsorgung von gefährlichen Abfällen gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Umweltschutzstandards erfolgt. Dazu gehören die richtige Handhabung, Lagerung, Transport und Entsorgung gefährlicher Abfälle, um Umweltverschmutzung und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Externe Abfallbeauftragte unterstützen Unternehmen und Organisationen bei der Entwicklung und Umsetzung von Abfallmanagementplänen, stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, und helfen bei der Auswahl von geeigneten Entsorgungsanlagen oder -dienstleistern. Durch ihre Expertise tragen sie dazu bei, die Umweltauswirkungen der Abfallentsorgung zu minimieren und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

Gemäß  § 60 KrWG haben Abfallbeauftragte die folgenden Aufgaben:

  • Beratung der Unternehmensleitung und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können.
  • Überwachung und Kontrolle sowie Vorschläge zur Organisation der betrieblichen Abfallwirtschaft.
  • Überwachung des Weges der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung.
  • Überwachung der Einhaltung der für Abfälle geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen.
  • Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel.
  • Überprüfung und Überwachung der innerbetrieblichen Abfallsammelplätze.
  • Mitwirkung bei der Auswahl und Kontrolle der für das Unternehmen tätigen Abfallentsorgungsunternehmen.
  • Erstellen eines Jahresberichts, der den Anforderungen des § 60 Abs. 2 KrWG entspricht.
  • Erhalt der Fachkunde und Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben entsprechend den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.
  • Nicht gesetzlich vorgeschrieben: Führen des Entsorgungsregisters.
  • Für Entsorgungsfachbetriebe ist die Notwendigkeit zur Bestellung einer verantwortlichen Person gegeben.
  • Zudem sind bei Schadstoff-Sammelstellen speziell beauftragte Personen notwendig, die im Rahmen der TRGS 520 ausgebildet wurden.
  • Dabei muss jede Sammelstelle mit mindestens 2 Personen besetzt sein.
  • Beide Aufgaben sind nicht mit dem Abfallbeauftragten zu verwechseln.
Die Bestellung und die damit Verbundenen Aufgaben werden u.a. vom Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallbeauftragten-Verordnung (AbfBeauftrV).geregelt.

Die externe Abfallbeauftragung bezieht sich auf die Beauftragung externer Berater oder Unternehmen durch eine Organisation, um bei der Verwaltung und Entsorgung von Abfällen zu helfen. Im Gegensatz dazu sind interne Abfallbeauftragte Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das interne Abfallmanagement und die Einhaltung von Umweltvorschriften innerhalb des Unternehmens verantwortlich sind.

Als Abfallbeauftragte übernehmen wir diese Aufgaben in Ihrem Unternehmen

  • Stoffstromanalysen
  • Mitarbeiterschulungen
  • Unterstützung bei der Einstufung des Abfalls (AVV-Nummern)
  • Unterstützung bei der Auswahl der Entsorgungsfachbetriebe
  • Entwicklung von Konzepten zum Abfallmanagement
  • Besuchen und Überwachung der Betriebsstätte
  • Kontrolle der Entsorgungsfachbetriebe
  • Erstellung des Jahresberichtes

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