Gemäß § 60 KrWG haben Abfallbeauftragte die folgenden Aufgaben:
- Beratung der Unternehmensleitung und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können.
- Überwachung und Kontrolle sowie Vorschläge zur Organisation der betrieblichen Abfallwirtschaft,
- Überwachung des Weges der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung
- Überwachung der Einhaltung der für Abfälle geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen oder abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Rechtsvorschriften
- Information der Betriebsangehörigen über Möglichkeiten der Reduzierung oder Vermeid von Abfällen sowie die Sammlung von Abfällen
- Überprüfung und Überwachung der innerbetrieblichen Abfallsammelplätze
- Mitwirkung bei der Auswahl und Kontrolle der für das Unternehmen tätigen Abfallentsorgungsunternehmen
- Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen; umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung
Mitwirken bei der Entwicklung und Einführung der vorgenannten Verfahren, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Abfallbewirtschaftung - Hinwirken bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, auf die Verbesserungen des Verfahrens
Erstellen eines Jahresberichts, der den Anforderungen des § 60 Abs. 2 KrWG entspricht und Vorlage bei der der Unternehmensleitung
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen - Erhalt der Fachkunde und Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben entsprechend den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
- Nicht gesetzlich vorgeschrieben: Führen des Entsorgungsregisters
Bezüglich der Erfüllung der Aufgaben als Abfallbeauftragter unterliegt er fachlich keinen Weisungen. Bei Problemen, die sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung ergeben und die mit den Leitern der zuständigen Organisationseinheiten nicht geklärt werden können, ist er berechtigt, das Anliegen persönlich dem zuständigen Vorstandsmitglied vorzutragen.