Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird benötigt, wenn Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen, darunter die Anzahl der Beschäftigten und die Art der ausgeführten Tätigkeiten. Gesetzliche Vorschriften legen fest, ab welcher Mitarbeiteranzahl eine solche Fachkraft erforderlich ist. Unternehmen sollten auch Risikobewertungen durchführen, um potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren und die Notwendigkeit einer Fachkraft zu bestimmen. Die genauen Anforderungen variieren je nach Land und Branche, weshalb es ratsam ist, sich mit den örtlichen Behörden oder Arbeitsrechtsexperten zu beraten. Letztendlich dient eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Im Unternehmen ist die Geschäftsführung oder der Arbeitgeber grundsätzlich für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften bezüglich der Arbeitssicherheit verantwortlich. Dies umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Sicherheitsbeauftragten unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeiten, ihrer Ausbildung und ihrer Position innerhalb des Unternehmens.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat eine Vielzahl von Aufgaben, die sich auf die Beratung, Unterstützung und Überwachung im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung konzentrieren. Diese Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und weiteren Vorschriften festgelegt. Hier sind die zentralen Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
Beratung und Unterstützung:
Gefährdungsbeurteilung:
Überwachung und Kontrolle:
Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter
Dokumentation und Kommunikation:
Förderung des Sicherheitsbewusstseins:
Arbeitsschutzausschüsse (ASA) müssen gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) in Unternehmen gebildet werden, die regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte haben.
Gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) müssen Arbeitsschutzausschüsse (ASA) regelmäßig zusammentreten. Die genaue Häufigkeit der ASA-Sitzungen wird jedoch nicht explizit im Gesetz festgelegt, sondern es wird lediglich darauf hingewiesen, dass sie regelmäßig stattfinden sollen.
In der Praxis hat sich eine quartalsweise Durchführung der ASA-Sitzungen bewährt, was bedeutet, dass sie mindestens viermal im Jahr stattfinden sollten. Diese Frequenz ermöglicht eine regelmäßige Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen, die Diskussion aktueller Themen und Probleme im Arbeitsschutz sowie die Bewertung von Unfallberichten und anderen sicherheitsrelevanten Ereignissen.
Die Wahl der genauen Termine und die Organisation der ASA-Sitzungen obliegen in der Regel dem Arbeitsschutzausschuss selbst, wobei eine rechtzeitige Ankündigung und Einladung aller Mitglieder sicherstellen sollte, dass sie an den Sitzungen teilnehmen können.
Auf einer Arbeitsschutzausschuss (ASA)-Sitzung sollen verschiedene Themen rund um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Unternehmen besprochen werden. Die genauen Themen können je nach den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen des Unternehmens variieren. Hier sind jedoch einige typische Themen, die auf einer ASA-Sitzung behandelt werden können:
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems und dient dazu, potenzielle Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren.
Sie bildet die Grundlage für die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen und trägt zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss gemäß den Arbeitsschutzgesetzen und -vorschriften in der Regel in folgenden Situationen erstellt werden:
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