Ihr externer Gefahrgutbeauftragter – deutschlandweit!

Sicher an Ihrer Seite!
Wir sind Ihre Partner und Experten für Ihre Gefahrguttransporte – deutschlandweit!
Mit Hauptsitz in Düsseldorf und mit drei Niederlassungen in Hamburg, Berlin und München!

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Worin wir Sie unterstützen und beraten

Straßenverkehr

Verkehrsträger Straßenverkehr (ADR).

Seeschifffahrt

Verkehrsträger Seeschifffahrt (IMDG-Code).

Binnenschifffahrt

Verkehrsträger Binnenschifffahrt (ADN).

Schienenverkehr

Verkehrsträger Schienenverkehr (RID).

Unsere Vorteile auf einen Blick

Keine versteckten Kosten

Langjährige Erfahrung

Persönlich & Erreichbar

Einfach & Unbürokratisch

Hohe Qualität

Günstiger im Vergleich

Deutschlandweit tätig

Schnelle Beratung

Verkehrsträger Schiene

Verkehrsträger Binnenschifffahrt

Verkehrsträger Seeschifffahrt

Verkehrsträger Straße

Sie benötigen einen externen Gefahrgutbeauftragten mit Erfahrung?

Die Gefahrgutbüro Fröhlich GmbH bringt Sicherheit in Ihren Betrieb als kompetenter Ansprechpartner für den Transport von Gefahrgut in den Bereichen Straße, Binnen- und Seeschifffahrt sowie Schienenverkehr. Dabei stellen wir sicher, dass alle für das Unternehmen gültigen Verantwortlichkeiten bekannt sind, angewendet und eingehalten werden. Das gilt einerseits für die Gefahrgutprozesse, andererseits auch für Schulungen. Und der Gefahrgutbeauftragte steht – wenn nötig gemeinsam mit dem Unternehmer oder Geschäftsführer – bei Behördenbesuchen Rede und Antwort. Bei allen Kontrollen ist es unsere Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen.

Seit 2009 betreuen wir die verschiedensten Unternehmensgrößen und Transportmengen. Dabei richten wir uns nach global geltenden Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen und weltweiten Standards: Gefahrgut-Vorschriften – 49 CFR, IMO-IMDG, ADR und RID.

Sie benötigen einen externen Gefahrstoffbeauftragten mit Erfahrung?

Gerne beraten wir Sie auch im Bereich der Lagerung von gefährlichen Stoffen. Als Spezialist für die Gefahrstoffbeauftragung stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Sie benötigen einen externen Abfallbeauftragten mit Erfahrung?

Gerne beraten wir Sie auch im Bereich der Entsorgung von gefährlichen Stoffen. Als Spezialist für die Abfallbeauftragung stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Unser Angebot STANDARD

für Ihr Unternehmen
ab € 990,–
  • zzgl. 19% Ust.
  • inklusive aller Spesen und Fahrtkosten pro Jahr
  • 1 Überwachung der Betriebsstätte pro Jahr, Erstellung der Überwachungsprotokolle
  • Beratung im Bereich Gefahrgut (z. B. Erstellung von Musterbeförderungspapieren, schriftliche Weisungen etc.)
  • Erstellung des Jahresberichts
  • 1 Unterweisung in Präsenz oder Teilnahme an unseren Online-Unterweisungen für bis zu 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen pro Jahr, Erstellung offizieller Teilnahmezertifikate
Gefahrgutbüro Fröhlich GmbH Logo Weiß

Haben Sie eine Frage?

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei Ihren Fragen.

Unser Berater Team

Bernd Fröhlich

Geschäftsführer
bf@befroe.de

Martin Eisen

Gefahrgutbeauftragter I
Fachkraft für Arbeitssicherheit

me@befroe.de

Natalie Penger

Marketing-Managerin
np@befroe.de

Pino Frankenstein

Gefahrgutbeauftragter
pf@befroe.de

Matthias Oelke

Gefahrgutbeauftragter
mo@befroe.de

Michael von Kolontaj

Gefahrgutbeauftragter
MvK@befroe.de

Armin Singer

Gefahrstoffbeauftragter
as@befroe.de

Deutschlandweit aktiv

Seit Januar 2017 sind wir deutschlandweit für Sie aktiv. Ein erstes Kennenlernen findet telefonisch statt. Uns ist es wichtig, die Beförderung gefährlicher Güter sicherzustellen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Wir sind unter anderem Aktiv in Berlin, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München und Stuttgart.

Häufige Fragen

Unser übersichtlicher Vertrag über knapp drei Seiten beinhaltet alle relevanten Punkte der Beauftragung und hat i. d. R. eine Laufzeit von drei Jahren.

Ein ADR-Gefahrgutbeauftragter ist eine Person, die gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) benannt wird. Das ADR regelt den Transport von Gefahrgut auf der Straße und enthält Vorschriften zur Sicherheit und zum Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum während des Transports.

Der ADR-Gefahrgutbeauftragte ist für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften durch das Unternehmen verantwortlich, das am Transport von Gefahrgut beteiligt ist. Ihre Aufgaben umfassen die Schulung von Mitarbeitern, die Überprüfung von Transportvorschriften, die Erstellung von Berichten und die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der Gefahrguttransportbestimmungen. Sie sind wichtig, um die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber setzen wir uns bei Verstößen, Fragen etc. mit den jeweiligen Behörden gerne direkt in Verbindung. Dies schafft Vertrauen und mindert unangenehme Rückfragen oder Besichtigungen im Betrieb. Dies erfordert Offenheit, alle Beteiligten und Zugang zu den relevanten Abteilungen.

Neben den Grundlagen des Gefahrgutrechts ist die praktische Unterweisung, welches speziell für das jeweilige Unternehmen entwickelt wird, wichtig. Hier bspw. die Unterweisung direkt am Verkehrsträger. Erst hier zusammen mit dem an der Beförderung beteiligten Person wie Verlader, Fahrer, Disponent ist eine Unterweisung wirkungsvoll. Zusätzlich wird bei Fahrern, welche unter der „1000 Punkteregelung“ fallen, die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung nach ADR 1.3 durchgeführt.

Gemäß Kapitel 1.3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) benötigen alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, eine Grundunterweisung.

Dies umfasst:

Fahrzeugführer: Fahrer, die gefährliche Güter transportieren.

Verlader und Entlader: Personen, die für das Be- und Entladen von gefährlichen Gütern verantwortlich sind.

Verpacker: Personen, die gefährliche Güter verpacken oder verpackte gefährliche Güter umverpacken.

Versender: Personen, die gefährliche Güter zur Beförderung aufgeben.

Fahrzeughalter und Transportunternehmer: Unternehmen und Personen, die Fahrzeuge betreiben oder Transportunternehmen führen, die gefährliche Güter befördern.

Personen, die mit der Dokumentation befasst sind: Mitarbeiter, die Dokumente vorbereiten, prüfen oder verwalten, die für den Transport gefährlicher Güter erforderlich sind.

Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind: Dies kann auch Lagermitarbeiter und Disponenten umfassen, die die Lagerung und den Transport planen und organisieren.

Die Grundunterweisung gem. 1.3 ADR muss in der Regel alle zwei Jahre wiederholt werden.

Wir bieten gemäß Anforderung einen Pauschalpreis beginnend mit € 990,– zzgl. 19% Ust. an. Dieser beinhaltet alle gewöhnlichen Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Gerne beraten wir aber zusätzlich auch für einen Stundensatz von € 94,– zzgl. 19% Ust. Mitarbeiter und Unternehmer im Bereich Gefahrgut, aber auch der Ladungssicherung gemäß VDI 2700.

Der Gefahrgutbeauftragte ist durch die Industrie- und Handelskammer abgenommen und für verschiedene Verkehrsträger qualifiziert. Wir sind für alle Verkehrsträger von der IHK zertifiziert.

Unsere Expertise als Gefahrgutbeauftragte reicht weit zurück – einige von uns sind bereits seit 2004 in diesem Bereich tätig. Wir bringen eine umfassende Erfahrung mit Unternehmen in sämtlichen Gefahrgutklassen mit, einschließlich radioaktiver und explosiver Güter.

Jedes Unternehmen, was an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Der Jahresbericht ist nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zwingend erforderlich und wird durch den Gefahrgutbeauftragten, aufgrund der vom Unternehmer gemachten Angaben, jährlich erstellt. Er umfasst alle Angelegenheit der Tätigkeit der Gefahrgutbeauftragten (Unterweisung, Unfälle, besondere Vorkommnisse sowie die beförderten Menge des transportierten Gefahrguts).

Im Unternehmen ist in der Regel der Fahrzeugführer bzw. der Fahrer für die Abfahrtskontrolle verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst die Überprüfung des Fahrzeugs auf Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft vor Fahrtantritt. Die Abfahrtskontrolle ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Sicherheit im Straßenverkehr sowie der Vermeidung von Unfällen.

Ein Beförderungsverbot für Gefahrgut-Transporte besteht unter verschiedenen Umständen, die in den entsprechenden Vorschriften und Regelwerken festgelegt sind. Hier sind einige der häufigsten Gründe, die zu einem Beförderungsverbot führen können:

  1. Fehlende oder unzureichende Kennzeichnung und Dokumentation:
    • Wenn die erforderlichen Beförderungspapiere nicht vollständig oder korrekt ausgefüllt sind.
    • Wenn die Gefahrgüter nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert sind.
  2. Ungeeignete oder mangelhafte Verpackung:
    • Wenn die Gefahrgüter nicht in dafür zugelassenen und geeigneten Verpackungen transportiert werden.
    • Wenn die Verpackungen beschädigt sind oder nicht den Vorschriften entsprechen.
  3. Mängel am Transportfahrzeug:
    • Wenn das Fahrzeug technische Mängel aufweist, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten.
    • Wenn die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht den ADR-Vorschriften entspricht, z.B. fehlende Feuerlöscher oder unzureichende Ladungssicherung.
  4. Fehlende oder unzureichende Schulung des Fahrpersonals:
    • Wenn der Fahrer keine gültige ADR-Schulungsbescheinigung hat.
    • Wenn das Fahrpersonal nicht die erforderliche Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erhalten hat.
  5. Nichtbeachtung der Mengenbegrenzungen und Vorschriften:
    • Wenn die zulässigen Mengen für bestimmte Gefahrgüter überschritten werden.
    • Wenn Gefahrgüter gemeinsam transportiert werden, die nach den Vorschriften nicht zusammen transportiert werden dürfen (Inkompatibilitätsregelungen).
  6. Fehlende oder unzureichende Sicherheitsausrüstung:
    • Wenn die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung oder andere Sicherheitsausrüstungen fehlen oder unzureichend sind.
  7. Transportverbote aufgrund externer Vorschriften:
    • Transportverbote können auch durch nationale oder internationale Vorschriften verhängt werden, z.B. Fahrverbote an Feiertagen, in bestimmten Regionen oder unter bestimmten Wetterbedingungen.
  8. Unzureichende Ladungssicherung:
    • Wenn die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Die „1000-Punkte-Regel“ ist eine Vorschrift aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die sich auf die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter bezieht. Sie erlaubt es, bestimmte Mengen gefährlicher Güter zu transportieren, ohne dass alle Anforderungen des ADR vollständig angewendet werden müssen, solange die Gesamtpunktzahl 1000 Punkte nicht überschreitet. Diese Regelung erleichtert den Transport kleinerer Mengen und reduziert die Anforderungen an Ausrüstung und Dokumentation.

Nein, auch beim Transport von Kleinmengen von Gefahrgut ist eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erforderlich. Die ADR-Vorschriften legen fest, dass alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, eine angemessene Schulung und Unterweisung erhalten müssen, unabhängig von der Menge des transportierten Gefahrguts.

Unter „begrenzter Menge“ versteht man im Kontext der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) eine Regelung, die den Transport kleiner Mengen gefährlicher Güter unter erleichterten Bedingungen erlaubt. Diese Erleichterungen betreffen insbesondere die Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Fahrzeugausrüstung.

Wünschen Sie ein Angebot?

Treten Sie mit uns in Kontakt und wir erstellen Ihnen ein auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse angepasstes Angebot.

Unsere Aufgaben als Gefahrgutbeauftragte in Ihrem Unternehmen

  • Beratung über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Erstellung von Arbeitsanweisungen
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Überwachung und Berichterstellung aller Vorgänge, die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen

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