Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist die Pflichtinformation für jedes gefährliche Produkt — vom Reinigungsmittel bis zum Industrieklebstoff. Wer dieses Dokument nicht versteht, kann weder eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung erstellen noch seine Mitarbeiter korrekt unterweisen. Im schlimmsten Fall fehlt im Notfall genau die Information, von der eine korrekte medizinische Behandlung abhängt.

Was das SDB ist — und warum es so aufgebaut ist
Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) für Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften grundsätzlich vorgeschrieben. Der Lieferant muss es kostenlos und in der Sprache des Empfängerlandes mitschicken — und zwar bei der ersten Lieferung sowie nach jeder Auslösung der Aktualisierungspflicht (etwa neuen Erkenntnissen oder geänderten Beschränkungen). Die Übermittlung muss aktiv erfolgen — ein passiver Hinweis auf ein Download-Portal wird in der Praxis häufig als unzureichend angesehen.
Der Aufbau ist europaweit einheitlich: 16 Abschnitte in einer festgeschriebenen Reihenfolge. Genau diese Standardisierung macht das SDB im Betrieb so wertvoll. Wer einmal verstanden hat, wo welche Information steht, findet sich auch in vielen internationalen Datenblättern schneller zurecht. Man kann diese 16 Punkte grob in Funktionsblöcke gliedern: Identifikation und Gefahren (1–3), sicherer Umgang (4–8), physikalische Daten (9–12) sowie Entsorgung und Transport (13–16).
Die 16 Abschnitte im Schnelldurchlauf
Hier die Übersicht, damit Sie nicht mehr raten müssen, was sich hinter den römischen Ziffern verbirgt:
- Abschnitt 1–3 — Identifikation und Gefahren: Abschnitt 1 nennt Produkt, Lieferant und Notrufnummer. Abschnitt 2 enthält die Einstufung mit Gefahrenpiktogrammen sowie H- und P-Sätzen, die für Kennzeichnung und Etikettierung relevant sind. Abschnitt 3 listet die gefährlichen Inhaltsstoffe mit CAS- und EG-Nummern.
- Abschnitt 4–6 — Was tun, wenn etwas passiert: Abschnitt 4 regelt die Erste Hilfe bei Haut-, Augen- oder Atemwegskontakt. Abschnitt 5 nennt geeignete und ausdrücklich verbotene Löschmittel. Abschnitt 6 beschreibt das Vorgehen bei Leckagen oder Verschütten. Diese drei Abschnitte sind zentrale Grundlage für Ihre Betriebsanweisung.
- Abschnitt 7–8 — Der Kern für die Arbeitssicherheit: Abschnitt 7 regelt die sichere Handhabung im Alltag und nennt Lagerbedingungen sowie Zusammenlagerungsverbote. Abschnitt 8 ist für viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit einer der wichtigsten Abschnitte — hier stehen die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und die erforderliche Schutzausrüstung, vom Handschuhmaterial bis zum Filtertyp der Atemschutzmaske.
- Abschnitt 9–12 — Die Chemie-Ecke: Abschnitt 9 liefert physikalische Kennwerte wie Flammpunkt, pH-Wert und Dichte. Abschnitt 10 zeigt, mit welchen Stoffen oder unter welchen Bedingungen es kritisch wird. Abschnitt 11 fasst die toxikologischen Wirkungen zusammen, Abschnitt 12 die ökotoxikologischen Daten — wichtig für Gewässerschutz und Brandlastberechnung. Die nationale Wassergefährdungsklasse (WGK) findet sich in Abschnitt 15.
- Abschnitt 13–16 — Entsorgung, Transport und Aktualität: Abschnitt 13 enthält Hinweise zur Entsorgung von Stoff und Verpackung — in der Praxis häufig inklusive Abfallschlüssel nach AVV. Abschnitt 14 liefert alle Daten für den Versand: UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und ordnungsgemäße Versandbezeichnung. Abschnitt 15 listet stoffspezifische Rechtsvorschriften (inklusive WGK), Abschnitt 16 verrät durch das Revisionsdatum, wie aktuell das Dokument wirklich ist.
Wo Sie im Alltag wirklich hinschauen müssen
In der Praxis brauchen Sie selten alle 16 Abschnitte gleichzeitig. Drei sind aber unverzichtbar.
Abschnitt 2 liefert die Einstufung — also die Antwort auf die Frage, ob ein Stoff überhaupt ins Gefahrstoffverzeichnis gehört und welche H-Sätze darin auftauchen. Abschnitt 8 nennt die Arbeitsplatzgrenzwerte und die erforderliche Schutzausrüstung; ohne diese Angaben lässt sich keine belastbare Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 schreiben. Abschnitt 14 ist der Brückenabschnitt zum Transport — wer den Stoff versendet, holt sich von dort UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe.
Wichtig ist außerdem das Datum in Abschnitt 16. Sicherheitsdatenblätter werden regelmäßig aktualisiert, wenn sich Einstufung, Rezeptur oder Rechtslage ändern. Ein Datenblatt aus 2018 mit aktueller Lieferung ist ein Warnsignal — Lieferanten sind verpflichtet, neue Versionen kostenlos nachzureichen.
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Das sollten Sie mitnehmen
- Pflicht aus REACH: Sicherheitsdatenblätter sind nach Artikel 31 der REACH-Verordnung für gefährliche Stoffe und Gemische grundsätzlich vorgeschrieben — kostenlos und in Landessprache, aktiv übermittelt.
- 16 Abschnitte, feste Reihenfolge: Der Aufbau ist europaweit einheitlich. Wer ihn kennt, findet jede Information ohne Suchen.
- Drei Abschnitte zuerst: Abschnitt 2 für die Einstufung, Abschnitt 8 für Grenzwerte und PSA, Abschnitt 14 für den Transport.
- Datum prüfen: Veraltete Sicherheitsdatenblätter sind im Audit ein Problem — bei jeder Lieferung auf Aktualität kontrollieren.
- Grundlage für die Praxis: Gefahrstoffverzeichnis, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Versand bauen direkt auf den Angaben im SDB auf.