Schriftliche Weisungen sind eines der wichtigsten Dokumente im Gefahrguttransport — und gleichzeitig das am häufigsten Vernachlässigte. Sie liegen im Führerhaus, sind Pflicht nach ADR und werden bei Kontrollen regelmäßig geprüft. Wer sie nicht oder fehlerhaft mitführt, riskiert Bußgelder. Wer sie im Notfall nicht zur Hand hat, riskiert deutlich mehr.

Was sind schriftliche Weisungen?

Die schriftlichen Weisungen — manchmal auch „Unfallmerkblatt“ genannt — sind ein standardisiertes Notfalldokument nach ADR 5.4.3. Sie geben dem Fahrzeugpersonal Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Notfällen während des Transports gefährlicher Güter.

Form und Inhalt sind ADR-weit vorgegeben. Es handelt sich um ein vierseitiges DIN-A4-Dokument, das in seinem Aufbau verbindlich festgelegt ist:

Wichtig: Es muss nur eine schriftliche Weisung im Fahrzeug mitgeführt werden — unabhängig vom transportierten Gut. Das einheitliche Dokument deckt sämtliche Klassen und Gefahren ab. Der Beförderer darf weder eigene Versionen gestalten noch das ADR-Muster verändern.

Wer ist verantwortlich

Die rechtliche Verantwortung verteilt sich auf drei Beteiligte:

Der Beförderer muss die schriftlichen Weisungen vor Antritt der Fahrt bereitstellen — und zwar in einer Sprache, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB konkretisiert diese Pflicht. Wer sie versäumt, riskiert ein Bußgeld von 300 Euro. Der Beförderer muss zusätzlich sicherstellen, dass die Besatzung den Inhalt versteht und richtig anwenden kann.

Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Weisungen im Führerhaus an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen — nicht im Handschuhfach unter alten Quittungen und mit Kaffeeflecken, sondern griffbereit. Er muss sich vor Fahrtbeginn aktiv mit dem Inhalt vertraut machen. Bei Kontrollen wird die aktuelle Fassung verlangt — eine veraltete Version reicht nicht aus. Auch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass das Mitführen veralteter schriftlicher Weisungen als Verstoß gewertet wird.

Der Verlader hat nach § 21 GGVSEB bestimmte Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Übergabe des Gefahrguts. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies auch haftungs- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben.

Häufige Fehler in der Praxis

Drei Probleme tauchen bei Kontrollen regelmäßig auf.

Veraltete Versionen: Schriftliche Weisungen aus dem letzten Zyklus sind formal nicht mehr aktuell — auch wenn sich inhaltlich wenig geändert hat. Wer die Aktualisierung versäumt, transportiert mit einem fehlerhaften Dokument.

Falsche Sprache: Polnischer Fahrer, deutsche Weisungen — formal ein Verstoß. Die Weisungen müssen in einer Sprache vorliegen, die der konkrete Fahrer lesen und verstehen kann. Die Vereinten Nationen und die International Road Transport Union stellen die aktuelle Fassung in den Sprachen der Mitgliedsstaaten kostenlos zur Verfügung.

Nicht zugänglich aufbewahrt: Die Weisungen im Kofferraum, hinter dem Sitz oder in einer Ordnerwand sind nicht „leicht zugänglich“. Sie gehören ins Fahrerhaus an eine Stelle, die der Fahrer im Notfall in Sekunden erreicht.

Lesen Sie auch: Gefahrgut richtig versenden — die Grundlagen, auf denen die schriftlichen Weisungen aufbauen.

Das sollten Sie mitnehmen

Schriftliche Weisungen sind ein standardisiertes Notfalldokument nach ADR 5.4.3 — vier Seiten, ADR-weit einheitlich, vom Beförderer bereitzustellen.

Eine Weisung deckt alle Klassen ab. Es muss nur ein Dokument im Fahrzeug sein, unabhängig vom transportierten Gut.

Die Verantwortung liegt beim Beförderer (Bereitstellung in richtiger Sprache), beim Fahrer (aktuelles Mitführen und Verständnis) und beim Verlader (Übergabe-Prüfung).

Aktualität ist Pflicht. Eine Version aus dem vorletzten Überarbeitungszyklus ist veraltet — und bei der Kontrolle Bußgeld-relevant.

Die Sprache muss zum Fahrer passen. Eine deutsche Weisung an einen polnischen Fahrer ist ein Verstoß.