Bei allen, die am gewerblichen Transport von Gefahrgut beteiligt sind, kommt früher oder später die Frage auf: „Brauchen wir einen Gefahrgutbeauftragten?“. Was viele Unternehmen aber nicht wissen: Sie können sich entscheiden, ob die Funktion intern oder extern besetzt wird. Beide Wege sind gesetzlich zulässig, aber sie haben unterschiedliche Vor- und Nachteile.

Wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist
Grundsätzlich gilt: Jedes Unternehmen, dem Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport zugewiesen werden, muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sieht allerdings Befreiungen vor. Dazu zählen unter anderem:
- Unternehmen, die ausschließlich Rollen wie Empfänger, Reisender oder Fahrzeugführer wahrnehmen
- Entlader und Auftraggeber des Absenders bis 50 Tonnen netto pro Jahr
- Beförderungen unterhalb der 1000-Punkte-Grenze nach ADR
- Transporte in begrenzten oder freigestellten Mengen (LQ und EQ)
- Eigenbedarfsbeförderungen unter 50 Tonnen netto pro Jahr
Diese Befreiungen sind eng auszulegen. Hinzu kommt: Auch ein befreites Unternehmen kann von der Behörde zur Bestellung verpflichtet werden, wenn es wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstößt.
Die Bestellung muss in Textform erfolgen, der Name des Beauftragten allen Mitarbeitenden bekannt gemacht werden. Eine Ausnahme: Wenn die Geschäftsführung die Funktion selbst wahrnimmt, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich — die Anforderungen an Qualifikation und Aufgaben gelten aber genauso.
Was der Gefahrgutbeauftragte konkret tut
Die Aufgaben sind in der GbV und im ADR klar geregelt. Das Tätigkeitsspektrum geht weit über reine Kontrolle hinaus:
- Überwachung der Einhaltung aller Gefahrgutvorschriften im Unternehmen
- Beratung der Geschäftsführung in allen Fragen der Beförderung gefährlicher Güter
- Überprüfung von Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapieren und Ladungssicherung
- Sicherstellung, dass das Personal angemessen unterwiesen ist
- Untersuchung von Vorfällen und Erstellung von Unfallberichten
- Erstellung des Jahresberichts über die Gefahrguttätigkeiten des Unternehmens
- Führen von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
Der Jahresbericht ist eines der wichtigsten formalen Pflichtdokumente — er muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden und detaillierte Angaben zu Klassen, Mengen, Unfällen und sicherheitsrelevanten Vorgängen enthalten.
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Die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und des Jahresberichts für mindestens fünf Jahre ist Pflicht des Unternehmers — nicht des Beauftragten. Der GB erstellt, das Unternehmen archiviert.
Intern oder extern — was passt zu Ihrem Betrieb?
Die GbV erlaubt drei Wege: der Unternehmer selbst, ein interner Mitarbeiter oder eine externe Person. Alle drei Wege sind rechtlich gleichwertig — die Aufgaben und Schulungsanforderungen sind identisch.
Der interne Mitarbeiter oder Unternehmer als GB hat den Vorteil, das Unternehmen, die Abläufe und die Firmenkultur zu kennen. Er ist täglich vor Ort und kann schnell reagieren. Der Nachteil: Die Qualifikation muss erst erworben werden — ein umfangreicher IHK-Lehrgang mit anschließender Prüfung. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und muss durch eine Verlängerungsprüfung erneuert werden. Außerdem bestehen hier in der Praxis oft Interessenkonflikte, wenn der Unternehmer sich selbst kontrollieren muss. Hinzu kommen die kontinuierliche Fortbildung und der Zeitaufwand, die von den Kernaufgaben abgezogen werden — was gerade bei KMUs schnell zur Belastung wird.
Der externe Gefahrgutbeauftragte bringt die Qualifikation und die Aktualität bereits mit. Er ist nicht im operativen Tagesgeschäft involviert, was eine unabhängige Bewertung erleichtert. Externe Beauftragte betreuen mehrere Unternehmen, kennen typische Branchenprobleme aus erster Hand und können Lösungen aus der Praxis liefern. Wirtschaftlich rechnet sich der externe Weg fast immer für Betriebe, die nicht täglich mit Gefahrgut beschäftigt sind — die Kosten eines internen Mitarbeiters übersteigen die Honorare schnell.
Die rechtliche Haftung des Unternehmens bleibt in beiden Fällen gleich. Der GB übernimmt keine Geschäftsführer-Verantwortung — er berät und überwacht. Die Pflicht zur Umsetzung bleibt beim Unternehmen.
Das sollten Sie mitnehmen
- Wer Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport übernimmt, muss grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Befreiungen der GbV sind genau zu prüfen.
- Die Aufgaben des Beauftragten umfassen Überwachung, Beratung, Aufzeichnungen, Unfallberichte und den Jahresbericht.
- Drei Wege sind zulässig: Geschäftsführer, interner Mitarbeiter oder externe Person. Alle drei haben dieselbe Aufgabenstruktur.
- Externe Beauftragte rechnen sich besonders für KMUs ohne tägliches Gefahrgutgeschäft. Schulungskosten, Aktualisierungspflicht und Fortbildungsbedarf entfallen.
- Die Haftung der Geschäftsführung bleibt in allen Fällen gleich. Der GB berät — das Unternehmen handelt und archiviert die Unterlagen.